vzbv gewinnt gegen Apple bei Garantiebedingungen auch in zweiter Instanz

Bereits im November 2014 entschied das Landgericht Berlin, auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass Herstellergarantien von Apple unzulässig sind. Die Verbraucherzentrale hatte Apple vorgeworfen, die Haftung für Produktmängel unzulässig einzuschränken. Kunden würden unangemessen benachteiligt werden.

In zweiter Instanz bestätigte nun auch das Berliner Kammergericht das vorherige Urteil des Berliner Landgerichts: So genügen 16 Klauseln der Herstellergarantie von Apple nicht den Anforderungen die der Gesetzesgeber bei Garantievereinbarungen vorsieht. Die Richter erklärten, dass elf Klauseln in der einjährigen Herstellergarantie und fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung „Care Protection Plan“ unwirksam sind. Die Klage ging in die zweite Instanz, da Apple zwar die strittigen Bedingungen nach der ersten Klageerhebung geändert hatte, aber nicht die geforderte Unterlassungserklärung abgeben wollte.

Apple-Garantien als ungenügend eingestuft

Die Herstellergarantien von Apple sehen bei Hardware nur eine einjährige Garantie vor. Damit liegt die Apple-Garantie hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück, denn laut Gesetz muss ein Verkäufer eine zweijährige Garantie für Produktmängel geben. Für Material- und Herstellungsfehler von Produkten wollte der Konzern jedoch nur dann haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden. Was allerdings genau darunter fällt, erläuterte Apple in seinen Herstellergarantien nicht. Demnach sollte nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhones und anderen Geräten gehaftet werden, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“

Apple verstößt gegen das Transparenzgebot

Laut dem Kammergericht darf Apple die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern nicht aushebeln, sonst verstoße der Konzern gegen das Transparenzverbot. Das Gericht stellte weiterhin klar: Grundsätzlich sollte eine Garantiebedingung einfach und verständlich abgefasst sein. Zudem sollten die Rechte aus der Herstellergarantie mit dem gesetzlichen Gewährleistungsrechten übereinstimmen, also diese nicht einschränken dürfen.

Dagegen verstrickten sich die Garantiebedingungen von Apple in unverständliche und widersprüchliche Formulierungen und seien damit ungeeignet, da der Verbraucher den Eindruck erhält, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingeschränkt seien. Zwar gaben die Richter dem Konzern Recht, den Inhalt der freiwilligen Herstellergarantie grundsätzlich frei zu bestimmen, jedoch darf der Kunde nicht das Gefühl erhalten, dass seine gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht durchgesetzt werden können. Es bestehe sonst die Gefahr, dass Kunden abgehalten werden von ihren Rechten Gebrauch zu machen.


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