“My Friend Cayla“ – Bundesnetzagentur verbietet Schnüffelpuppe

Die Bundesnetzagentur hat eine sogenannten Schnüffelpuppe vom Markt genommen, die nach außen wie eine normale Spielzeug-Puppe aussieht, aber im Inneren verschiedene Sensore trägt. Dabei konnte die Puppe nicht nur lokal aufzeichnen, sondern sendete die Infos auch weiter. Eltern – aber auch Fremde – hätten so unter Umständen die Möglichkeit, aus der Entfernung die Kinder, die mit dieser Puppe spielen, zu belauschen. Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten (§ 90 Telekommunikationsgesetz). Erste Spielzeuge dieser Art sind auf Betreiben der Bundesnetzagentur bereits im Zusammenwirken mit Händlern vom deutschen Markt genommen.

Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:

Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland“, so Jochen Homann, Präsident der Bundessnetzagentur. “Es geht hier zugleich um den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft.

Prinzipiell sind an sogenannten Spionage- und Überwachungskameras hohe Anforderungen gestellt. In der Regel sind solche Anlagen verboten um eine unbemerkte Fernüberwachung zu verhindern und das unbeschwerte Privatleben schon im Vorfeld einer Verletzung zu sichern. Die Bundesnetzagentur hat dafür extra eine Informationsseite eingerichtet und für private Nutzer ist es in der Regel der bessere Weg, sich bei so etwas professionellen Hilfe zu holen (mehr Informationen).

Nach Angaben der Behörde war es auch nicht das erste Mal, dass man in diesem Bereich aktiv geworden ist. Man hat bereits andere Spielzeuge dieser Art vom Markt genommen, welche genau das gewesen sind, wurde aber nicht mitgeteilt.

Das Thema bei der Tagesschau:

Eltern sollen nicht belangt werden

Im Zuge des Verbotes der Puppe plant die Behörde bisher kein weitere Vorgehen gehen Eltern, die bereits eine solche Puppe erworben haben. Theoretisch wäre das möglich, denn bereits der Besitz dieser Sendeanlagen ist nicht erlaubt. Allerdings hat die Behörde keine Käuferdaten bei den Händlern abgefragt und hat dies auch nicht vor. Denkbar wäre, dass von den Eltern ein sogenannter Vernichtungsbeweis angefordert wird – bisher müssen sich Eltern aber in dieser Hinsicht keine Sorgen machen. Trotzdem ist es besser, die Puppen zu entfernen und selbst zu entsorgen. Denn im Abschlusssatz der Meldung der Behörde heißt es:

Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant. Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, entscheiden allein die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall.

Wer die Puppe also tatsächlich eingesetzt hat, um in fremdes Privatleben einzudringen, könnte also durchaus noch mit weitergehenden Maßnahmen behelligt werden, bei einer solchen Puppe ist aber eher nicht zu erwarten, dass sie genutzt wurde, um beispielsweise den Nachbarn auszuspionieren.

 

Zuletzt aktualisiert: 18. Februar 2017


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