OLG Frankfurt: auch kleine Preiserhöhungen lösen ein Sonderkündigungsrecht aus

OLG Frankfurt: auch kleine Preiserhöhungen lösen ein Sonderkündigungsrecht aus – Der Dachverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die AGB eines Mobilfunk-Anbieters geklagt und dabei mehrere Passagen beanstandet, die Kunden zu sehr benachteiligen würden. Unter anderem hatte das Unternehmen in den AGB festgeschrieben, dass Kunden nur dann ein Sonderkündigungsrecht hätten, wenn Preiserhöhungen über 5 Prozent betragen würden. In anderen Fällen würden nur die normalen Kündigungsmöglichkeiten gelten.

Dagegen gingen die Verbraucherzentralen gerichtlich vor und bekamen nun vor dem OLG Frankfurt recht (09.04.2020, Az.: 1 U 46/19). Die Richter sahen in dieser Passage ebenfalls eine Benachteiligung der Kunden, diese müssten bei jeder Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht bekommen. Sollte ein Anbieter also den Vertrag einseitig ändern (beispielsweise in dem Preise erhöht werden), können Kunden auch bei längeren Vertragslaufzeiten sofort kündigen.

Das Gericht schreibt im Original dazu:

Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Andere Passagen der AGB (beispielsweise zur Textform der Kündigung) wurden dagegen als rechtmäßig eingestuft und können daher weiter verwendet werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen. Bisher ist unklar, ob die Verbraucherzentale oder der Mobilfunk-Anbieter diese Möglichkeit in Anspruch nehmen werden.


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