Online-Verträge – Kündigung per Brief muss möglich sein

Online-Verträge – Kündigung per Brief muss möglich sein – Viele Verbraucher nutzen gerne elektronische Kommunikation, um Verträge wieder zu kündigen, weil dies ein einfacher und schneller Weg ist. Darf ein Unternehmen aber nur diese Form für die Kündigung vorschreiben? Die Verbraucherzentrale hatte gegen solche Klauseln in den AGB geklagt und nun vor dem LG Hamburg (29.04.2021, Az. 312 O 94/20) und Recht bekommen. Nach den gesetzlichen Regelungen dürften Kunden auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben. Das kann ein Anbieter auch nicht einfach so per AGB ausschließen. Dazu kommt, dass es beispielsweise über ein Einschreiben per Rückschein den Nachweis des Zugangs gibt – das kann man so per Email o.ä. nicht nachweisen. Kunden können also Online-Verträge auch per Post kündigen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband schreibt dazu im Original:

Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energieversorger Lichtblick SE entschieden. Es sei unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam.

„Kein Kunde sollte diskriminiert werden, weil er am bewährten Brief bei einer Kündigung festhält. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist deswegen gut und wichtig. Es ist schön, wenn Verbraucher mit Firmen per mail (oder Chat?) kommunizieren können. Gerade bei einer Kündigung sollten Verbraucher aber die Wahlfreiheit haben, wie sie das dem Unternehmen mitteilen wollen “, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.  

Der Urteil erfolgt gegen einen Gasanbieter, lässt sich aber natürlich auch auf andere Verbraucherverträge (beispielsweise im Mobilfunk) übertragen. Nach diesem Urteil kann ein Anbieter auch bei einem Handyvertrag nicht einfach den Postweg für Kündigungen ausschließen, auch wenn das vielleicht kostengünstiger wäre. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, ob es Rechtsmittel dagegen geben wird ist bisher noch nicht bekannt.


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