PayTV Sender Sky muss AGB korrigieren

PayTV Sender Sky muss AGB korrigieren – Nach der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands darf der Pay-TV-Sender Sky Deutschland Kunden nicht unabhängig vom Verschulden für einen missbräuchlichen Abruf kostenpflichtiger Zusatzangebote haften lassen. Das hat das Landgericht München I entschieden (Aktenzeichen 12 O2205/15)

Der  Pay-TV-Sender bietet mehrere Zusatzdienste an, welche mit einer persönlichen Geheimzahl (PIN) genutzt können. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fernsehsenders muss der Kunde uneingeschränkt für die Vergütung der  Zusatzdienste haften. Beispielsweise haftet ein Kunde im vollen Umfang falls ein unbefugter Dritter den Zugang nutzt, selbst wenn der Zugriff ausreichend geschützt ist. Da es zu einer unangemessenen Benachteiligung für den Kunden führen kann, entschieden die Richter, dass diese Klausel unzulässig ist.

Vor allem bei dem Zusatzdienste „Sky Go“, welcher auch an jedem Ort außerhalb der Wohnung genutzt werden kann, könne der Kunde nicht überprüfen, wer den Dienst über den Zugang verwendet. Das birgt ein äußerst großes Risiko.

Des Weiteren werteten die Richter eine „Vertragsstrafe“ von 10 Euro bei einem gescheiterten Lastschrifteinzug als unzulässig. Diese sollte in Kraft treten sofern das Konto des Kunden nicht gedeckt sei und dieser die Fernsehanstalt nicht darüber informiert habe. Bei der Vertragsstrafe handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Der Kunde erhält dadurch keine Möglichkeit über einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dadurch sei diese Pauschale unwirksam.

Zuletzt aktualisiert: 13. August 2015


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