Bundesgerichtshof: O2 Datenautomatik ist zulässig

Die Datenautomatik von O2 hat mittlerweile bereits mehrere Instanzen beschäftigt und nun gibt es ein höchstrichterliches Urteil, dass die Zulässigkeit der Datenautomatik (zumindest bei den originalen O2 Tarifen) bestätigt (BGH  v.  – III ZR 56/17). Das Unternehmen hatte in den älteren O2 Blue Tarifen beim Verbrauch des monatlichen Freivolumens bis zu drei Mal 100MB Datenvolumen zum Preis von jeweils 2 Euro nachgebucht. Maximal waren drei Buchungen pro Monat möglich. Auf diese Weise konnten bei diesen Flatrate-Tarifen bis zu 6 Euro Mehrkosten monatlich entstehen. Die Verbraucherzentrale hatte dagegen geklagt, weil man durch diese Regelungen die Verbraucher benachteiligt sah.

Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) folgten dieser Ansicht nicht. Ihrer Meinung nach sind die Regelungen zur Datenautomatik keine Erweiterung der Leistungen eines Tarifes per AGB, sondern fester Leistungsbestandteil eines Tarifes und damit nicht über die AGB zu beanstanden. Den Kunden sein von Anfang an klar, welche Reglungen der Tarif hat, dies würde auch durchaus verständlich auf der Webseite und in den Tarifdetails so erklärt.

Die Richter schreiben dazu im Original:

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, unterliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle …

Für O2 ist das neue Urteil des BGH nur noch teilweise relevant. Das Unternehmen hat zwar noch viele ältere O2 Blue Tarife, in den neuen O2 Free Tarifen, die seit etwa einem Jahr auf dem Markt sind, gibt es mittlerweile gar keine Datenautomatik mehr. Daher betrifft das Urteil ohnehin nur noch die älteren O2 Tarife – es ist aber natürlich weiterhin interessant für andere Anbieter, die noch auf die Datenautomatik setzen. So gibt es beispielsweise bei den Drillisch Discountern eine große Zahl von Tarifen, die mit einer solchen Automatik ausgestattet sind und bei denen nach wie vor Datenvolumen nachgebucht wird, wenn man das monatliche Freivolumen aufgebraucht hat. Teilweise lassen sich solche Automatiken auch nicht deaktivieren – die Kunden haben also keine Möglichkeit, dieses System abschalten zu lassen.

Für Kunden bedeutet das neue Urteil des BGH, dass man wohl oder übel mit der Automatik leben muss. Man kann davon ausgehen, dass die Grundsätze des Urteils auch auf die Zwangsautomatiken bei Drillisch Anwendungen finden würden und daher sind dann wohl auch diese Tarife nicht zu beanstanden. Allerdings gibt es auf dem Markt nach wie vor eine große Anzahl an Tarifen, die ohne Datenautomatik auskommen. Wer als Verbraucher diese Systeme nicht nutzen möchte, hat daher durchaus die Auswahl, auch auf anderen Anbieter zurück zu greifen, bei denen direkt nach Verbrauch des Volumens gedrosselt wird und keine weiteren Mehrkosten entstehen. Darüber hinaus gibt es nach wie vor bei vielen Anbieter die Möglichkeit, diese Automatik abzuschalten. Selbst wenn der eigene Anbieter dies nicht möglich macht, kann man darüber hinaus mit Limits für die Datenübertragung im Handy arbeiten, um zu verhindern, dass man in den Bereich kommt, in dem die Automatik aktiv wird. Man ist also selbst bei einer Zwangsautomatik den kostenpflichtigen Nachbuchungen nicht komplett ohne Gegenwehr ausgeliefert.

Zuletzt aktualisiert: 6. November 2017


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