OLG Frankfurt: Eltern entscheiden selbst über die Smartphone-Nutzung der Kinder

Dürfen 8jährige Kinder bereits Handys und Smartphones mit Internet-Zugang besitzen? Ein Familienrichter sah dies kritisch und erlegte den Eltern auf, dem Kind kein Handy mehr zur Verfügung zu stellen und auch andere Geräte sollten dem Kind entzogen werden. Erst mit dem Alter von 12 Jahren durfte das Kind wieder ein eigenes Handy besitzen, so das Urteil. Der Richter sah die Gefahr, dass sich die Smartphones-Nutzung und vor allem der freie Zugang auf das Internet schädlich auf das Kind und dessen Entwicklung auswirken könnte.

Die Eltern gingen gegen diesen Beschluss vor und hatten Erfolg. Die Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt hoben das Urteil wieder auf. Hintergrund war vor allem, dass die Richter es nicht als zwingend angesehen haben, dass mit dem Smartphone auch eine direkte Schädigung einhergeht. Es gibt zwar durchaus die Möglichkeit von schädlichen Effekten durch eine zu früher Nutzung von Handys und Smartphones, aber eine allgemeine Feststellung darüber reicht nicht aus – es müssen konkrete Anhaltspunkte im vorliegenden Fall vorhanden sein, damit eine Nutzung verboten werden kann – zumindest durch einen Familienrichter.

Konkret heißt es zum Urteil zur Gefährdung durch Smartphones:

Äußerst fraglich ist, ob generell eine Schädlichkeit angenommen werden kann, die ein Eingreifen der Familiengerichte erforderlich erscheinen lässt, wenn Eltern ihren Kindern – technisch – die Möglichkeiten eröffnen, Medien in der erörterten Weise zu nutzen (skeptisch Leipold, NZFam 2018, 416, offener Rake, FamRZ 2016, 2118,2119). Der Senat ist der Auffassung, dass die – wegen der Neuartigkeit der Gefährdungen durch das Internet aktuell vieldiskutierten – Schädigungsformen im Kinderschutz im Ergebnis nicht anders zu bewerten sind, als technisch seit längerer Zeit bekannte Medien. Auch zu ausgedehnte Fernsehzeiten oder das Anschauen kindergefährdender Sendungen im öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk sollten Eltern geeignet verhindern. In gleichem Maß gilt es zu verhindern, dass Kinder sich ausschließlich von Junkfood ernähren, müssen Eltern darauf achten, dass ihre Kinder die ihrem Schutz dienenden Straßenverkehrsregeln einhalten, Körper- und Zahnhygiene betreiben, verordnete Medikamente regelmäßig einnehmen etc pp. In all diesen Bereichen kann Vernachlässigung oder fehlende Kontrolle dazu beitragen, dass Kinder der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt sind. Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben. Liegt sodann in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maß der Eintritt eines Schadens nahe, kann das Familiengericht einschreiten.

Tatsächlich ist die Nutzung von Handys und Smartphones auch bei jüngeren Kindern mittlerweile sehr verbreitet. Im Jahr 2016 hatte bereits jedes 5. Kind in der Altergsruppe 8 bis 9 Jahre ein Smartphone und 4 von 10 Kinder in dieser Altersgruppe hatten ein Handy. Mittlerweile kann man wohl davon ausgehen, dass die Zahlen nochmal weiter angestiegen sind. Teilweise findet man diese Technik auch bereits bei noch jüngeren Kindern.

Prinzipiell liegt es aber im Ermessen der Eltern wann sie ihren Nachwuchs mit neuer Technik in Kontakt bringen und auch, wie sie überwachen und erklären, welche Inhalten genutzt werden können und welche nicht. Hier sieht das Gericht den Verantwortungsbereich der Eltern in den der Staat nur dann eingreifen kann, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass das Kindeswohl gefährdet wird.


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