Verbraucherzentrale: mobilcom-debitel muss 419.000 Euro Gewinne abführen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) durchgesetzt. Die Verbraucherschützer hatten mobilcom-debitel verklagt, weil das Unternehmen in einigen Tarifen auf eine „Nichtnutzungsgebühr“ setzte. Diese wurde fällig, wenn ein Kunde den Tarif über längere Zeit nicht genutzt hatte. Dann gab es eine zusätzliche Strafgebühr von 4,95 Euro auf den monatlichen Paketpreis. Nichtnutzung wurde damit teilweise teurer als Wenig-Nutzung.

“Der vzbv hat erreicht, dass mobilcom-debitel keinen Profit aus einer zu Unrecht erhobenen Gebühr ziehen darf“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass von den abzuführenden Gewinnen keine fiktiven Kosten abgezogen werden dürfen.“

Der vzbv hatte mobilcom-debitel bereits im Mai 2011 abgemahnt und auf die Rechtswidrigkeit der Gebühr hingewiesen. Denn dem Zusatzentgelt stand keine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. Das Unternehmen hatte die Gebühr trotzdem noch 13 Monate weiter kassiert, bis es rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde. In dieser Zeit hatte es nach Abzug von Steuern 419.000 Euro mit der Gebühr eingenommen.

Der vzbv hatte mobilcom-debitel in einem mehrstufigen Gewinnabschöpfungsverfahren auf Herausgabe des Gewinns an die Staatskasse verklagt und vor dem Landgericht Kiel gewonnen. Das Unternehmen erkannte aber nur rund 148.000 Euro an und ging wegen des Restbetrags in Berufung.

Die Richter am OLG folgten nun der Argumentation der Verbraucherschützer und verurteilten die mobilcom-debitel GmbH den Gesamtbetrag der Gewinne an den Bundeshaushalt abzuführen. Dazu kommen noch die Zinsen auf die Summe, die in den letzten Jahren angefallen sind. Allerdings ist das Urteil ( 07.06.2018, Az. 2 U 5/17) noch nicht rechtskräftig. Mobilcom-Debitel könnte auch dagegen wieder Rechtsmittel einlegen und dann würde das Verfahren in eine weitere Runde gehen.

Prinzipiell sind solche Strafgebühren bei Nichtnutzung beim Unternehmen aber mittlerweile untersagt. Kunden brauchen diese Kosten daher nicht mehr zu bezahlen (so sie denn noch einen entsprechenden Vertrag haben) und können sich auf diese Urteile berufen. Es geht derzeit nur noch darum, in welcher Höhe die Gewinne abzuführen sind und darum, welche Form der Berechnung der Gewinne die richtige ist.


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