Täglich kündbare Handytarife und Flat – ein Überblick über alle Netze

Täglich kündbare Handytarife und Flat – ein Überblick über alle Netze – Auf dem Mobilfunk-Markt dominieren in der Regel Handytarife und Allnet Flat mit langen Laufzeiten. Eine Vertragsbindung von 24 Monaten ist Standard un die Tarife ohne Laufzeit haben auch meistens dennoch eine Kündigungsfrist von 1 Monat. Es gibt aber auch Ausnahmen auf dem Markt, die sich für Verbraucher eigenen, die wirklich flexibel bleiben wollen. Einige (sehr wenige) Anbieter arbeiten mit täglichen Kündigungsmöglichkeiten und erlauben es den Kunden daher auch, von heute auf morgen zu kündigen. Leider sind solche Handytarife aber nach wie vor die absolute Ausnahme auf dem Markt und auch Discounter schrecken meistens noch davor zurück, es dem Kunden so einfach zu machen. Dennoch gibt es einige Deals in diesem Bereich.

Schwierig wird es dagegen für Verbraucher, die ein Smartphone mit zum Tarif haben wollen. Die Handyverträge mit Smartphone laufen generell 24 Monaten und teilweise sogar noch länger (bis zu 4 Jahre bei O2). Hardware und tägliche Kündigung sind also derzeit nicht kombinierbar, man muss in diesem Fall Gerät und Tarif getrennt kaufen. Der nachfolgende Artikel richtet sich daher vor allem an Nutzer, die einen reinen Tarif suchen und dabei Wert auf große Flexibilität legen.

HINWEIS: Generell haben Prepaid Tarife kurze Laufzeiten, aber auch dort ist eine tägliche Kündigung eher die Ausnahme. Flats werden auch bei den Prepaid Sim in der Regel für 28 Tage gebucht, mittlerweile gibt es auch bereits Jahrestarife die ein gesamtes Jahr laufen. Die kurzen Laufzeiten von einem Tag sind aber im Prepaid Vergleich weiter die Regel

Täglich kündbare Handytarife und Flat im O2 Netz

Im O2 Netz gibt es tatsächlich einen Postpaid Tarif, der sich täglich kündigen lässt: Freenet Funk. Das Unternehmen ist eine Marke der Freenet Gruppe und bietet einen appbasierten Tarif. Pro Tag kostet die unlimitierte Flat dabei 1 Euro oder 69 Cent für die 1GB Tarif. Zwischenschritte Beispielsweise 10 GB Tarife oder 20 GB Flat) gibt es leider nicht, nur diesen beiden Angebote. Der Tarif wird dabei pro Tag gebucht und kann daher auch täglich wieder gekündigt werden.

Das Unternehmen schreibt selbst zum Tarifkonzept:

Du kannst Dich täglich neu entscheiden (musst Du aber nicht): Brauchst Du morgen unlimitiertes LTE Datenvolumen für einen Serienmarathon in der Bahn oder reicht 1 GB LTE? Grenzenlos telefonieren und SMS verschicken kannst Du in beiden Tarifen (innerhalb Deutschlands). Wenn Du zufrieden bist, läuft Dein gebuchter Tarif so lange weiter, bis Du wechselst, pausierst oder kündigst. Und keinen Tag länger.

Freenet Funk bietet dazu unbegrenztes Datenvolumen für 1 Euro pro Tag an – das ist vergleichsweise günstig und nicht nur flexibel. Der Speed wurde allerdings von 225 MBit/s auf 15 MBit/s abgesenkt. Für um die 30 Euro monatlich kann man so viel mobil surfen wie man möchte. Leider gibt es aber beim Unternehmen bisher keine 5G Verbindungen und kann nur per Paypal bezahlt werden.

Daneben bietet auch O2 vergleichsweise kurze Vertragslaufzeiten, wenn man dies möchte. Das Unternehmen setzt zwar nicht auf die tägliche Kündigung, aber man kann alle O2 Tarife auch als Flex-Variante bestellen und diese dann monatlich kündigen. Das bietet derzeit kein anderer Netzbetreiber, sowohl bei Vodafone als auch bei der Telekom sind immer mindestens 24 Monate Laufzeit Pflicht.

HINWEIS: In älteren Artikeln findet man auch noch Smartmobil als Alternative mit einer täglichen Kündigung. Mittlerweile hat das Unternehmen diese Tarife aber eingestellt und bietet nur noch normale Laufzeiten von 3 Monaten oder 24 Monaten an. Smartphone hat aktuell also keine tägliche Kündigung mehr und es sieht auch nicht so aus, als würde das Unternehmen zeitnah wieder entsprechende Flatrates anbieten. Drillisch bietet damit insgesamt im Postpaid Bereich bei keiner Marke mehr so flexible Kündigungen an.

Video: Freenet Funk im Test

#freenet Funk #Unbegrenztes Datenvolumen? Tägliche Auswahl ! Ist das so ? Nicht so ganz Richtig

Täglich kündbare Handytarife und Flat im D1 Netz

Im Telekom Netz gibt es bisher keine Postpaid Angebote, die sich täglich kündigen lassen. Mit fraenk gibt es zwar einen Discounter mit appbasiertem Ansatz, dieser bietet aber nur monatlich kündbare Tarife und ist daher nicht so flexibel wie Freenet Funk. Die Telekom selbst bietet ohnehin nur lange Laufzeiten und auch Discounter im Telekom Netz (wie beispielsweise Congstar oder Klarmobil) setzen maximal auf eine monatliche Laufzeit und nicht auf die tägliche Kündigung.

Die Alternative sind D1 Prepaid Tarife. Dort hat man teilweise extrem kurze Kündigungsfristen von einem Tag. Selbst die Prepaid Allnet Flat werden in der Regel nur mit 28 Tagen Laufzeit gebucht und haben daher keine lange Tarifbindung. Wer nach Tarife im D1 Netz der Telekom sucht, hat daher recht wenig Auswahl und muss fast zwangsläufig zu einem Tarif aus dem Prepaid Bereich greifen. Durch die automatische Aufladung sind solche Deals und Flatrates mittlerweile aber auch fast auf dem Niveau von Postpaid Handytarifen.

Congstar schreibt beispielsweise zur flexiblen Kündigung im Prepaid Bereich:

Bei einer Kündigung einer Prepaidkarte gibt es keine zeitliche Frist, an die du dich halten musst. Somit kannst du jederzeit deinen Prepaidvertrag bei uns kündigen. Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa 10 Tage.Nach einer Kündigung erfolgt die Auszahlung deines noch vorhandenen Guthabens automatisch innerhalb von 6-7 Werktagen. Die Erstattung von Startguthaben ist ausgeschlossen.

Video: Die Congstar Prepaid Tarife im Test

[FAZIT] congstar Erfahrungen + Review | Mobilfunkanbieter des Jahres im TEST! Das auch zu Recht?

Täglich kündbare Handytarife und Flat im Vodafone Netz

Bei Vodafone sieht es ähnlich aus wie im D1 Netz der Telekom. Vodafone selbst bietet nur lange Laufzeiten mit 24 Monaten Vertragsbindung und auch bei den Discounter im Vodafone D2 Netz findet man leider keine Angebote, die sich täglich kündigen lassen. Drittanbieter wie Otelo oder auch FYVE arbeiten immer auch mit langen Laufzeiten und wenn es kürzere Verträge gibt, dann liegt die Bindung dennoch in der Regel bei einem Monat. Auch die Freenet Flex Tarife im Vodafone Netz bieten normale Allnet Flat auf Monatsbasis – der Name ist daher zwar vergleichbar mit den täglich kündbaren Tarifen von Freenet Funk, aber die kurze Kündigungsmöglichkeit wurde nicht mit übernommen.

Auch im Vodafone Netz sind daher Prepaid Tarife die beste Wahl. Die Callya Freikarte von Vodafone bietet beispielsweise tägliche Kündigung. Die anderen Prepaid Sim im Vodafone Netz haben diesen Vorteil in der Regel auch, Vodafone Callya ist aber der einzige Anbieter im D2 Netz von Vodafone, der Prepaid Tarife sowohl mit LTE max (bis 500MBit/s) als auch mit 5G (gegen Aufpreis) anbieten kann.

Auch ohne Laufzeit ist eine Kündigung notwendig

Rechtlich gesehen sind auch sehr flexible Vertragsverhältnisse mit kurzen Laufzeiten bindende Verträge, die Rechte und Pflichten für beiden Seiten fest schreiben. Das gilt auch für Handyverträge und Tarife, die täglich kündbar sind. Man kann diese sehr einfach und schnell auch wieder beenden, aber für die Beendigung ist dennoch eine formale Kündigung notwendig. Ohne eine solche Kündigung würde der Vertrag weiter laufen und auch eventuelle Fixkosten weiter entstehen.

Wer also einen Tarif mit täglicher Kündigung beenden möchte, muss dennoch eine Kündigung versenden und die rechtlichen Vorgaben beachten. Man sollte auch prüfen, ob der Anbieter diese Kündigung bestätigt hat, denn nur dann ist sie wirklich angekommen und dann erfährt man auch, wann der Tarif beendet wird.

Rechtlicher Hintergrund

§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.(Leistungsverweigerungsrechte)

eine Bestimmung, durch die
a)das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.(Aufrechnungsverbot)

eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.(Mahnung, Fristsetzung)

eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.(Vertragsstrafe)

eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)(Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)

eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)(Mängel)

eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)

die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)(Beschränkung auf Nacherfüllung)

die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)(Aufwendungen bei Nacherfüllung)

die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)(Vorenthalten der Nacherfüllung)

der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)

der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)(Erleichterung der Verjährung)

die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.(Wechsel des Vertragspartners)

eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.(Haftung des Abschlussvertreters)

eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.(Beweislast)

eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.(Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)an besondere Zugangserfordernisse.
14.(Klageverzicht)

eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)

eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Zuletzt aktualisiert: 2. August 2023


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