Verbraucherfreundliches Urteil: BASE muss Einsprüche gegen Drittanbieterkosten zur Kenntnis nehmen

Das Landgericht Potsdam hat in einem Fall zum Thema Drittanbieter-Kosten jetzt ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gesprochen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg im Namen einer Kundin, mit dem Verweis, dass es eine ganze Reihe von ähnlich gelagerten Fällen gebe.

Im vorliegenden Fall hatte BASE die Forderungen eines dritten Unternehmens unter der Bezeichnung “Fortumo” auf die Handyrechnung genommen. Dabei ging es um einen Betrag von 69.43 Euro. Die Handy-Nutzerin gab allerdings an, keine Leistungen bei diesem Unternehmen bezogen zu haben und bezahlte daher nur die Handyrechnung von BASE und nicht die umstrittenen 69.43 Euro. BASE mahnte die Frau daraufhin an und drohte mit einer Sperrung des Anschlusses. In einem Schreiben des Unternehmens heißt es, die Frau möge doch den Betrag selbst bei Fortuno eintreiben und die BASE Rechnung komplett bezahlen.

Das Landgericht Potsdam sah das anders. Mit dem Schreiben suggeriere BASE, das sich Verbraucher bei Einsprüchen nicht an BASE selbst wenden können sondern nur an die entsprechenden Anbieter. Tatsächlich aber können Einwendungen gegen Rechnungsposten (auch wenn diese von Dritten stammen) natürlich auch gegen BASE selbst geltend gemacht werden.

Der Lawblog schreibt dazu:

Nach dem Urteil dürfen Mobilfunkanbieter nicht den Eindruck erwecken, dass sie lediglich „Inkasso“ betreiben und der Kunde sich mit dem – oftmals ja auch noch unbekannten – Dienstleister auseinandersetzen muss. Tatsächlich, so die Verbraucherzentrale, seien Mobilfunkanbieter gesetzlich nicht verpflichtet, die Forderungen Dritter ohne Prüfung über die Mobilfunkrechnung einzutreiben.

Wer solchen Streitigkeiten aus dem Weg gehen will, sollte am besten direkt eine Drittanbietersperre einrichten. Dann dürfen diese Dienste nicht mehr über die Handyrechnung eingezogen werden.

Das gesamte Urteil gibt es hier.


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