Smartphones am Steuer können teuer werden, das sollte sich mittlerweile herum gesprochen haben. Man muss dabei aber nicht einmal das Gerät wirklich benutzen, es reicht bereits aus, es zu Laden anzuschließen, um mit einem Bußgeld belegt werden können. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 290/15) hat dies jetzt in einem Urteil bestätigt. Ein Fahrer, der sein Handy zum Laden während der Fahrt angeschlossen hatte, wurde dabei zu einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro verurteilt.
In der Meldung des Gerichtes zum Urteil heißt es:
Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.
Die StVO sieht tatsächlich nicht vor, dass ein Handy auch als Handy genutzt werden muss, um belangt werden zu können, es wird nur allgemein von Benutzen geredet, was nach Auffassung des Gerichtes auch das Aufladen mit einschließt. Im Gesetz heißt es dazu:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Am besten also während der Fahrt die Geräte gar nicht erst in die Hand nehmen.
(via lawblog)
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.