Störerhaftung: Verbraucherzentralen sehen nach wie vor Rechtsunsicherheit

Der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung soll endgültig den Weg frei machen für mehr freie WLAN in Deutschland und die umstrittene Störerhaftung für WLAN Betreiber beenden. Allerdings war bereits im Vorfeld befürchtet worden, dass die Bundesregierung ihr Ziel durch handwerkliche Fehler beim der Gesetzesformulierung gefährden könnte und der neue Gesetzentwurf bestätigt nun diese Befürchtungen.

Auch Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht nach wie vor noch erhebliche Rechtsunsicherheiten beim Betrieb von freien WLAN. Grund dafür ist in erster Linie der schlecht formulierte Gesetzestext, der weder die Abschaffung der Störerhaftung noch deren Folgen beinhaltet. Lediglich in den Kommentaren und Begründungen zum Gesetz sind diese Punkte erwähnt.

Klaus Müller, Vorstand des vzbv, findet das deutlich zu wenig:

„Die Große Koalition hat sich auf den richtigen Weg gemacht, aber für ein freies Internet nicht alle Steine ausgeräumt. Zwar haften nach dem Vorschlag Anbieter öffentlich zugänglicher Hotspots nicht mehr, wenn Dritte über das offene Netzwerk illegal Musik oder Filme herunterladen. Die Gefahr aber, über eine Abmahnung finanziell in die Pflicht genommen zu werden, bleibt und damit eine unnötige Rechtsunsicherheit. Das wäre ein schlechter Kompromiss. Wenn Abmahnungen ein Riegel vorgeschoben werden soll, dann muss das schwarz auf weiß im Gesetz stehen.“

Auch bei Netzpolitik sieht man dies ähnlich. Dort schreibt man zu den Hintergründen:

Damit wird zwar eindeutig klargestellt, dass das „Providerprivileg“ auch für Anbieter freier Hotspots gilt und diese ebenso wie klassische Internetprovider von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit sind. Experten und Zivilgesellschaft warnen jedoch davor, dass dies nicht ausreicht, echte Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLANs zu schaffen. Grund hierfür ist, dass Anbieter offener Netze dank Providerprivileg zwar zum Beispiel vor Schadenersatzforderungen sicher sind, nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht automatisch auch von Unterlassungsansprüchen befreit wären. Letztere bilden jedoch die rechtliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie: Zahlt der Abgemahnte widerspruchslos oder unterliegt vor Gericht, wird es für ihn teuer. In letzterem Fall muss er sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten tragen.

Bleibt zu hoffen, dass der Entwurf vor einem Beschluss nochmal präzisiert wird.

 

 


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