Telekommunikations-Transparenzverordnung – Was sind die Neuerungen?

Telekommunikations-Transparenzverordnung – Was sind die Neuerungen? Im Dezember 2016 wurde das Wortungetüm Telekommunikations-Transparenzverordnung im Bundestag verabschiedet. Ausgearbeitet wurde der Vorschlag von der Bundesnetzagentur. Hinter dem etwas sperrigen Namen verstecken sich jedoch einige Änderungen, welche sehr kundenfreundlich sind.

Was ist die Telekommunikations-Transparenzverordnung?

Dabei handelt es sich um Leitlinien, welche dem Verbraucher helfen sollen Angebote zu vergleichen und Verträge zu kündigen. Die Verordnung gilt sowohl für den Bereich Mobilfunk für Laufzeit- und Prepaidverträge, als auch für Festnetzanschlüsse und sogenannte Hybridangebote von Telefonie und Internet.

Transparente Produktinformation vor und während es Vertrages

Ab 1. Juni 2017 tritt der erste Schritt dieser Verordnung in Kraft. Die verschiedenen Anbieter müssen ab den Tag Produktinformationsblätter zur Verfügung stellen, in denen sich die Endkunden vor Vertragsabschluss schnell und einfach über die wesentlichsten Vertragsinhalte informieren können. Auf der Homepage der Bundesnetzagentur steht diesbezüglich:

Das Produktinformationsblatt muss Angaben unter anderem über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie die monatlichen Kosten enthalten. Die Kunden sind zudem auch darüber zu informieren, welche Dienste Teil eines vertraglich vereinbarten Datenvolumens sind.

Für bestehende Verträge gilt die transparente Produktinformation erst etwas später. In der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar diesen Jahres heißt es:

In der monatlichen Rechnung muss ab Dezember 2017 unter anderem auch das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

Der zweite Teil der Verordnung tritt zwar erst ein halbes Jahr später in Kraft, aber wer bereits jetzt auf die Änderungen ab Juni aufmerksam geworden ist, kann dies als “Erinnerung” nutzen um sich über den eigenen aktuellen Vertragsinhalt zu informieren. Am besten eine aktuelle Handyrechnung oder gleich den Handyvertrag heraussuchen, um sich über die wichtigsten Punkte  – wie Tarifinhalt und Kündigungsfrist – einen Überblick zu verschaffen.

Transparenz über Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses

Verbraucher haben nach der Verordnung einen Anspruch auf belastbare Messergebnisse über die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses. Bereits seit Herbst 2015 können Verbraucher mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur die Datenübertragungsrate des eigenen Anschlusses prüfen:

Die Anbieter müssen die Kunden auf solche Überprüfungsmöglichkeiten hinweisen. Auf Anbieter wächst somit der Druck, die versprochene Geschwindigkeiten auch zu liefern. In einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom Dezember 2016 ist folgendes zu lesen:

Die Messergebnisse sind speicherbar, damit Verbraucher mehrere Messungen durchführen und etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Datenübertragungsrate belastbar belegen können. Die in Kraft getretene Transparenzverordnung gibt nun die Art und Weise der Bereitstellung der Messergebnisse verbindlich vor.

Durch das Gesetz haben die Kunden zwar zunächst keinen finanziellen Vorteil, dennoch ist die Transparenz der Verträge und der Datenübertragungsrate sehr begrüßenswert und kundenfreundlich. Zusätzlich zu den obigen Ausführungen wird noch der Gesetzestext und Musterbeispiele für die Produktinformationsblätter verlinkt:


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