Abmahnung für WhatsApp Nutzung durch Minderjährige möglich

Die Nutzung von WhatsApp steht (unter anderem auch wegen der Datenweitergabe an Facebook) bei vielen Verbrauchern in der Kritik. Trotzdem ist der Messenger nach wie vor das meist genutzte Tool zur Online-Kommunikation – und das auch bereits bei Kindern.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld (Az.: F 120/17 EASO) hat dazu in einem bereits Mitte Mai veröffentlichen Bericht einige kritische Punkte festgehalten. So geht das Gericht von deutlich höheren Prüf- und Sorgfaltspflichten von Eltern aus, wenn ihre Kinden WhatsApp nutzen und damit mit anderen Personen in Kontakt stehen. Das Urteil selbst bezieht sich zwar auch WhatsApp, dürfte auf andere Messenger so aber auch übertragbar sein. In den Grundsätzen der Entscheidung heißt es:

Wer den Messenger-Dienst “WhatsApp” nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.

Wer durch seine Nutzung von “WhatsApp” diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Im vorliegenden Urteil hat das Gericht die Mutter des Kindes verpflichtet, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen. Unter anderem sollte den Personen damit auch mitgeteilt werden, wie die Speicherung (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) im Handy des Sohnes erfolgt. Darüber hinaus hat das Gericht der Mutter auferlegt, sich zum Thema WhatsApp weiter zu bilden und dies wird auch kontrolliert.

Hintergrund der Entscheidung ist an sich eine familienrechtliche Anordnung zu den Umgangszeiten. Das dabei auch relativ grundsätzliche Anforderungen zur Smartphone Nutzung entstanden sind, entstand aus dem Fortgang des Verfahrens. Unter anderem merkte der Sohn dabei auch an:

… dass die Mutter aus seiner Sicht zu viel an ihrem eigenen Smartphone zu Gange wäre und dann nicht genug Zeit für ihn aufbringen würde. Konkret sei er bei seinen Nachfragen zum Spielen eines Gesellschaftsspiels wiederholt mit der Aussage “gleich” vertröstet worden, während die Kindesmutter bloß fortlaufend mit ihrem Smartphone beschäftigt gewesen sei.

Ob man dieses Urteil daher so pauschal auf andere Fälle übertragen kann, ist daher nicht wirklich sicher. Es zeigt aber durchaus, welche rechtliche Dimension die einfache Nutzung einer App mittlerweile hat und auch, das Eltern mit der Technik in diesem Zusammenhang oft überfordert sind. Allerdings ist noch nicht sicher, ob dieses Urteil in einer höheren Instanz auch Bestand hätte.


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