Die erste Werbung von 1&1 mit dem besten Netz in 2017 war zwar mittlerweile als unzulässig erklärt worden (sowohl wegen der Werbeaussage als auch wegen markenrechtlichen Problemen bei der Verwendung der Telekom Logos), aber das Unternehmen hatte eigentlich angekündigt, dagegen vorzugehen. Das Unternehmen teilte dazu mit:
Bereits kurz nach dem Start der aktuellen 1&1*-Werbekampagne „Das beste Netz gibt’s bei 1&1*“ Ende Juli 2017 hatte die Deutsche Telekom* dagegen geklagt. Das Landgericht Köln hat diese Klage vollumfänglich abgewiesen. In zweiter Instanz hat das OLG Köln nun zugunsten der Deutschen Telekom* entschieden. Gegen diese Entscheidung wird 1&1 Widerspruch einlegen, um den Sachverhalt abschließend klären zu lassen
Unabhängig davon hat 1&1 aber mittlerweile die Werbung abgeändert und zeigt nun in TV und auf den anderen Kanälen nicht mehr die originale Werbung, sondern eine abgeänderte Version. Dabei wurden vor allem zwei Punkte entschärft:
- Die Aussage “Bestes Netz” wurde entfernt und durch die Aussage “Bestes DSL” ersetzt. Damit kann dem Unternehmen wohl niemand mehr vorwerfen, ein Netz zu suggerieren, das man an sich gar nicht hat, weil man vor allem auf der letzten Meile überwiegend auf das Netz der Telekom zurück greift
- Am Schluss des Spots wird nicht mehr das MagentaEins Logo durch das 1&1 DSL Bild ersetzt, sondern man sieht nur noch das 1&1 Logo. Daher dürfte es auch markenrechtlich nichts mehr zu beanstanden geben.
Insgesamt hat 1&1 also die kritischen Punkte aus dem Urteil mit dem neuen Spot bereits umgesetzt – bleibt abzuwarten, ob man das Urteil wirklich auch anfechten will. Auf der anderen Seite bleibt spannend, wie die Telekom auf den neuen Spot reagieren wird, denn auch “bestes DSL” dürfte beim Qualitätsanspruch der Telekom für den Konzern ein Problem sein. Bisher hat das Unternehmen aber in erster Linie gerichtlich reagiert und nicht (wie 2015) einen eigenen Spot produzieren lassen – schade an sich, denn das war durchaus unterhaltsam.
Die Entscheidung gegen 1&1 im Original
Das Oberlandesgericht Köln hat in zweiter Instant die ursprüngliche Werbung von 1&1 als unzulässig erachtet. In den Grundsätzen des Urteils heißt es:
Die Werbung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Firma 1&1 beim aktuellen „Festnetztest“ der Zeitschrift „connect“ unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht hat. Denn die Werbung stelle nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung „connect Testsieger Festnetztest bundesweite Anbieter 1&1 Heft 8/2017“ ab, sondern treffe darüber hinaus die – irreführende – Aussage, dass die Antragsgegnerin über das beste Netz verfüge, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich würden. Außerdem untersagte der Senat der Firma 1&1, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u.a. das „T“ – Zeichen und die Farbe Magenta) zu verwenden. Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz könnten zwar grundsätzlich im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden, dies gelte aber nicht, wenn die Werbung, wie vorliegend, irreführend sei.
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Technikaffin seit den Zeiten von Amiga 500 und C64 – mittlerweile aber eher mit deutlichem Fokus auf die Bereich Mobilfunk und Telekommunikation. Die ersten Artikel im Telco Bereich habe ich bereits 2006 geschrieben, seit dem bin ich dem Thema treu geblieben und nebenbei läuft mittlerweile auch noch ein Telefon- und Smartphone Museum um die Entiwcklung zu dokumentieren.