Bundesnetzagentur zieht Spionage-Kinderuhren aus dem Verkehr

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird zunehmend aktiver gegen Technik, die gegen Datenschutz-Grundsätze verstößt. Die Behörde hatte erst in diesem Jahr eine Spielzeugpuppe verboten, die Kameras und Mikrofone eingebaut hatte und es den Eltern damit ermöglichte, die Kinder unbemerkt zu überwachen. Nun sind Uhren für Kinder im Fokus. Bei diesen Geräten sind ebenfalls Abhörfunktionen verbaut und die BNetzA ist nach eigenen Angaben bereits gegen einige der Anbieter dieser Uhren im Internet vorgegangen.

Über eine App können Eltern solche Kinderuhren nutzen, um unbemerkt die Umgebung des Kindes abzuhören. Sie sind als unerlaubte Sendeanlage anzusehen“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. “Nach unseren Ermittlungen werden die Uhren von Eltern zum Beispiel auch zum Abhören von Lehrern im Unterricht genutzt

Das Unternehmen schreibt im Original dazu:

Diese Uhren verfügen über eine SIM-Karte und eine eingeschränkte Telefoniefunktion, die über eine App eingerichtet und gesteuert werden. Eine solche Abhörfunktion wird häufig als „Babyphone“- oder „Monitorfunktion“ bezeichnet. Der App-Besitzer kann bestimmen, dass die Uhr unbemerkt vom Träger und dessen Umgebung eine beliebige Telefonnummer anruft. So wird er in die Lage versetzt, unbemerkt die Gespräche des Uhrenträgers und dessen Umfeld abzuhören. Eine derartige Abhörfunktion ist in Deutschland verboten.

Die Bundesnetzagentur betrachtet diese Uhren als unerlaubte Sendeanlage, die geeignet wäre, das Umfeld der Kinder zu überwachen. Es geht in diesem Fall also nicht nur um Bild- und Tonaufnahmen der Kinder selbst, sondern auch um unerlaubte Tonaufnahmen der gesamten Lebensumgebung der Kinder. Vor allem die Schule scheint hier in den Fokus zu geraten. Die Bundesnetzagentur rät speziell Schulen, verstärkt auf Uhren mit Abhörfunktion bei Schülern zu achten. Sofern Käufer solcher Uhren der Bundesnetzagentur bekannt werden, fordert sie diese auf, die Uhr zu vernichten und einen Nachweis hierüber an die Bundesnetzagentur zu senden. Eltern wird daher geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren. Die BNetzA bezieht sich bei dieser Vorgehensweise auf den §90 des Telekommunikationsgesetzes, das solche Anlagen verbietet. Im Wortlaut heißt es dort:

(1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert: 18. November 2017


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