Ab heute: Tarifanbieter müssen auf der Rechnung zu Kündigungsfristen informieren

Ab heute wird der Überblick bei der Kündigung eines Handyvertrages deutlich einfacher, denn es treten neue Regelungen in Kraft, die Telefon- und Internetanbieter verpflichten, diese Fristen deutlich besser zu kommunizieren. Um genau zu sein muss jeweils auf der monatlichen Rechnung mit vermerkt werden, wann der Vertrag geschlossen wurde und auch wann er endet. Dazu muss auch angegeben werden, wann die Frist abläuft, um den Vertrag rechtzeitig kündigen zu können. Auf diese Weise sehen Verbraucher sehr einfach und schnell, wie lange ihr Tarif noch läuft und bis wann sie aktiv werden müssen, um die Verträge wieder los werden zu können. Ein Blick auf die Rechnung kann also ab sofort verhindern, dass man den Zeitpunkt zur Kündigung verpasst und sich der Vertrag damit automatisch (teilweise um bis zu ein Jahr) verlängert.

Im Original heißt es in der Transparenzverordnung:

§ 5 Informationen zur Vertragslaufzeit und zum Anbieterwechsel
Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen gegenüber anderen Endnutzern in der Rechnung Folgendes
angeben:

  1. das Datum des Vertragsbeginns,
  2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,
  3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung
    zu verhindern, und
  4. einen Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger.

Allerdings ersetzen diese neuen Transparenzregelungen natürlich nicht die Kündigung an sich. Man muss also auch weiterhin selbst aktiv werden und die Kündigung (im besten Falle schriftlich) an den Anbieter schicken. Mit den Daten auf der Rechnung wird man nun nur nochmal deutlich daran erinnert, dass eine Kündigung notwendig ist und auch, zu wann sie spätestens einzureichen ist.

Sollte der Anbieter diese Daten nicht auf der Rechnung vermerken, könnten zumindest private Kunden sich an die Bundesnetzagentur wenden und darauf hinweisen. Dann droht dem entsprechenden Anbieter im schlimmsten Fall ein Bußgeld bis er seinen Verpflichtungen aus der neuen Verordnung nachkommt. Bei gewerblichen Kunden ist der Fall etwas anders gelagert. Hier muss der Telekommunikations-Anbieter nicht von sich aus informieren, die Kunden können dies aber verlangen und dann müssen die Daten auch auf der Rechnung erscheinen.

Die Regelungen machen dabei keinen Unterschied zwischen Prepaid- und Postpaid Angeboten. Auch bei Prepaid muss auf der Rechnung also angegeben werden, welche Laufzeiten bestehen und wann eine Kündigung möglich ist.

Zuletzt aktualisiert: 1. Dezember 2017


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