Telekom StreamOn – Gericht sieht Netzneutralität verletzt

Der Streit um das Telekom StreamOn Angebot geht in eine weitere Runde. Die Bundesnetzagentur hatte bereits bemängelt, dass einige Punkte dieses Dienstes der Telekom gegen die europäischen Regeln der Netzneutralität verstoßen und  daher die Fortführung dieses Angebotes untersagt. Dagegen hatte die Telekom Klage erhoben. Vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az.:  1 L 253/18) wurden die Argumente beider Seiten geprüft und auch das Verwaltungsgericht kam zu dem Urteil, dass StreamOn in seiner aktuellen Ausgestaltung ein Verstoß gegen die Regeln der Netzneutralität darstellt. Konkret bemängelten die Richter zwei Punkte, die auch bereits die Bundesnetzagentur angesprochen hatte:

  • Mit den neuen europäischen Roamingrichtlinien müssen Dienste in der EU genau so abgerechnet werden wir im Heimatland. Es darf daher nicht länger sein, dass StreamOn im EU Ausland nicht funktioniert. Die Option muss in den Ländern der EU genau so kostenfreies Streaming ermöglichen wir in Deutschland auch.
  • Die Drosselung der Qualität bei Videos ist ebenfalls ein Problem. Die Telekom reduziert in einigen Tarifen bei der StreamOn Option die Qualität von übertragenen Videos auf sehr kleine Auflösungen. Das hält die Bundesnetzagentur für nicht zulässig, da es keinen technischen Grund gibt, dies vorzunehmen. Daher müssen zukünftig in allen Tarifen mit StreamOn auch HD Videos möglich sein.

Im Original schreibt das Gericht zur Entscheidung:

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses „StreamOn“-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und die Telekom kann gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht in Münster vorgehen. Daher kann man derzeit auch noch den StreamOn Tarif der Telekom ohne Probleme buchen und auch an den Regelungen zu diesem Angebote hat sich bisher noch nichts verändert. Bisher ist aber noch nicht bekannt, ob die Telekom gegen das Urteil vorgehen wird.

Bis zu einer endgültigen Klärung ändert sich für Kunden der Telekom und für Nutzer des StreamOn Angebotes nicht. Allerdings wird man be der Telekom sicher bereits darüber nachdenken, ob man StreamOn so weiterführen kann, wenn man die Bedingungen der Bundesnetzagentur umsetzen müßte. Konkret würde der Betrieb wohl teurer werden, wenn man zukünftig StreamOn auch für kostenlose Streams im Ausland anbieten müßte und das könnte schon ein Argument sein, den Dienst nicht mehr weiter zu führen oder zumindest nicht mehr kostenlos anzubieten. Ob einen Änderung aber notwendig werden wird, ist natürlich auch von eventuell noch kommenden Urteilen abhängig.

 


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