5G Auktion: kein einstweiliger Rechtsschutz für die Kläger

Die hohen Auflagen der Bundesnetzagentur für zukünftige 5G Netzbetreiber haben bei den potentiellen Interessenten (vor allem bei den aktuellen Netzbetreibern) für einige Kritik gesorgt und Unternehmen wie beispielsweise die Telekom haben gegen diese Auflage geklagt, weil sie der Meinung sind, dass diese nicht zu erfüllen sind.

In einem aktuellen Urteil sieht zumindest das Verwaltungsgericht Köln (AZ 9 L 1698/18) die Bedingungen für einen vorläufigen Stopp des Vergabe-Prozesses nicht gegeben und lehnt den einstweiligen Rechtsschutz in diesem Verfahren ab. Der Streitwert liegt dabei bei stolzen 2,5 Milionen Euro.

Das Gericht schreibt im Urteil dazu:

Das ist in dem Fall noch keine inhaltliche Entscheidung der Richter in der Hauptsache, sondern nur eine Entscheidung, ob vorläufig die Vergabe der 5G Frequenzen ausgesetzt werden muss, weil sonst die Auswirkungen nicht mehr zurückzunehmen wären. Das ist nach Ansicht der Richter offensichtlich nicht der Fall und so kann die Bundesnetzagentur zumindest nach diesem Urteil die Vergabe der 5G Netze per Auktion vorerst fortsetzen. Es scheint also vorerst so zu sein, dass es zu keine Verschiebung der 5G Vergabe per Auktion kommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar – es können also keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.

Die Anforderungen an 5G Netz-Betreiber im Detail

Der 5G Ausbau steht in Deutschland in den Startlöchern und die Vergabe der neuen Frequenzen für schnellen Mobilfunk soll wieder über eine Auktion erfolgen. Den Zuschlag soll allerdings nicht nur der Anbieter mit dem höchsten Gebot bekommen, sondern die Vergabe der neuen Frequenzen ist auch an eine ganze Reihe von Bedingungen gekoppelt. Damit will die Bundesregierung und die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass nach der Vergabe der 5G Bereich der Aufbau des neuen Netzes schnell und vor allem flächendeckend erfolgt.

Die Behörde selbst schreibt zu diesem letzten Entwurf:

Wir haben unseren ursprünglichen Entwurf im Lichte der zahlreichen Stellungnahmen überarbeitet. Dabei hatten wir im Blick zu behalten, was technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Auflagen umfassen nun auch die Versorgung der Landstraßen, Wasserstraßen und Schienenwege. Im Gegenzug haben wir die Möglichkeiten zu Kooperationen zwischen den Netzbetreibern gestärkt und eine gegenseitige Anrechnung der Versorgung vorgesehen. Damit kann die wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen im Rahmen gehalten werden.

Die Ausbauziele sind dabei in zwei Stufen gestaffelt und noch herausfordernder gestaltet als im ersten Entwurf. Unter anderem sind jetzt auch die Schienenbereich mit enthalten. Konkret sehen die Ausbauziele wie folgt aus:

Versorgt werden sollen bis Ende 2022 mit mindestens 100 Mbit/s

  • mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland,
  • alle Bundesautobahnen,
  • die wichtigsten Bundesstraßen sowie
  • die wichtigsten Schienenwege.

Versorgt werden sollen bis Ende 2024

  • alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s,
  • alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s,
  • die Seehäfen und wichtigste Wasserstraßen mit mindestens
  • 50 Mbit/s sowie
  • alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s.

Zuletzt aktualisiert: 17. Januar 2019


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