O2 will 5G Vergabeverfahren mit einem Eilantrag stoppen

Der Netzbetreiber O2 sieht bei der geplanten Auktion für die 5G Bereich noch große Rechtsunsicherheiten für die erfolgreichen Bieter, denn vor allem die Ausbauauflagen für 5G und die Öffnung der Netze für andere Anbieter werden derzeit sehr kritisch diskutiert und es werden wohl Gerichte entscheiden müssen, ob diese Auflagen rechtmäßig sind.

Daher wissen derzeit die Bieter noch nicht, ob sie diese Auflagen erfüllen müssen oder nicht – damit ist dann auch ein recht großes wirtschaftliches Risiko verbunden, falls die Ausbauauflagen doch korrekt sein sollten und erfüllt werden müssen. Aus diesem Grund möchte O2 die Frequenzauktion der Bundesnetzagentur stoppen um mehr Rechtssicherheit in diesen Prozess zu bringen.

Das Unternehmen schreibt konkret zum Hintergrund des Eilantrags:

Mit einem gerichtlichen Eilantrag zum bevorstehenden Auktionsverfahren sucht Telefónica Deutschland im Sinne des weiteren notwendigen Ausbaus der digitalen Infrastruktur Deutschlands rechtliche Klarheit zum Auktionsdesign für den kommenden Mobilfunkstandard 5G. Auf den Zeitplan für den Netzausbau der Technologie hat dies keinen Einfluss.

Seit Anfang vergangenen Jahres laufen zwischen Telekommunikationsanbietern, Bundesnetzagentur und Politik intensive Diskussionen über einen beschleunigten Ausbau der digitalen Infrastruktur in Deutschland und die Vergaberegeln für den kommenden Mobilfunkstandard 5G. Gegen diese Ende November von der Bundesnetzagentur vorgelegten Bedingungen hatten Ende Dezember neun Unternehmen Klage eingereicht – so viel wie bei keinem dieser Verfahren zuvor.

Sollte O2 mit diesem Antrag Erfolg haben, könnte sich der Vergabeverfahren für die 5G Frequenen verschieben. Dann wäre erst später klar, welche Anbieter in Deutschland welche 5G Bereiche zur Verfügung gestellt bekommen. Nach Aussage von O2 soll das aber keinen Einfluss auf den Ausbau von 5G haben, da die 5G Bändern ohnehin erste Ende 2020 zugeteilt würde und es daher noch einen recht komfortablen Puffer gibt. Allerdings bleibt offen, wie lange sich bei einem Stopp des Auktionsverfahrens die 5G Vergabe verzögert, daher ist es durchaus denkbar, dass sich dennoch der gesamte Prozess verzögert.

Die Anforderungen an 5G Netz-Betreiber im Detail

Der 5G Ausbau steht in Deutschland in den Startlöchern und die Vergabe der neuen Frequenzen für schnellen Mobilfunk soll wieder über eine Auktion erfolgen. Den Zuschlag soll allerdings nicht nur der Anbieter mit dem höchsten Gebot bekommen, sondern die Vergabe der neuen Frequenzen ist auch an eine ganze Reihe von Bedingungen gekoppelt. Damit will die Bundesregierung und die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass nach der Vergabe der 5G Bereich der Aufbau des neuen Netzes schnell und vor allem flächendeckend erfolgt.

Die Behörde selbst schreibt zu diesem letzten Entwurf:

Wir haben unseren ursprünglichen Entwurf im Lichte der zahlreichen Stellungnahmen überarbeitet. Dabei hatten wir im Blick zu behalten, was technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Auflagen umfassen nun auch die Versorgung der Landstraßen, Wasserstraßen und Schienenwege. Im Gegenzug haben wir die Möglichkeiten zu Kooperationen zwischen den Netzbetreibern gestärkt und eine gegenseitige Anrechnung der Versorgung vorgesehen. Damit kann die wirtschaftliche Belastung für die Unternehmen im Rahmen gehalten werden.

Die Ausbauziele sind dabei in zwei Stufen gestaffelt und noch herausfordernder gestaltet als im ersten Entwurf. Unter anderem sind jetzt auch die Schienenbereich mit enthalten. Konkret sehen die Ausbauziele wie folgt aus:

Versorgt werden sollen bis Ende 2022 mit mindestens 100 Mbit/s

  • mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland,
  • alle Bundesautobahnen,
  • die wichtigsten Bundesstraßen sowie
  • die wichtigsten Schienenwege.

Versorgt werden sollen bis Ende 2024

  • alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s,
  • alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s,
  • die Seehäfen und wichtigste Wasserstraßen mit mindestens
  • 50 Mbit/s sowie
  • alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s.

 

Zuletzt aktualisiert: 8. Februar 2019


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